Anticimex allgemeine Geschäftsbedingungen

Anticimex Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 07-2021

1. Geltungsbereich, Vertragsschluss

1.1 Es gelten ausschließlich die AGB der Anticimex GmbH Co. & KG („Anticimex“).

1.2 Entgegenstehende AGB des Auftraggebers gelten nicht. Diese werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Anticimex nicht ausdrücklich widersprochen hat.

1.3 Die Angebote von Anticimex sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch rechtsverbindliche Unterschrift beider Vertragsparteien auf der Dienstleistungsvereinbarung oder durch eine entsprechende Auftragsbestätigung durch Anticimex zustande. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen der Dienstleistungsvereinbarung sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.

1.4 Die Angebotsinhalte basieren auf den Angaben des Auftraggebers. Anticimex ist sofort berechtigt, den Vertrag neu zu verhandeln bzw. vom Vertrag zurückzutreten, wenn vom Auftraggeber falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden (insbesondere zu der Objektgröße, bei zusätzlichen Räumen oder zusätzlichen Gefahrenquellen etc.) oder sich die Situation vor Ort anders darstellt und sich dies tatsächlich auf die zu erbringende Leistung nicht unerheblich auswirkt.

2. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3. Leistung / Mitarbeit des Auftraggebers

3.1 Der Erfolg von Maßnahmen zur Hygienesicherung und Schädlingsbekämpfung (z.B. Ausbringung von Ködermaterial, Gel-, Sprüh-, Nebelverfahren) hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, die Anticimex nicht beeinflussen kann (z.B. Art, Gestaltung und Beschaffenheit befallener Räume und Gegenstände, Wachstumsstadien der Schädlinge, Witterung und Umgebungstemperatur, Einhaltung von Hygienestandards im Betrieb). Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung beseitigen nicht die Ursachen des Schädlingsbefalls. Anticimex ist nicht verantwortlich für die Einhaltung von Hygienestandards, die der Auftraggeber Dritten gegenüber einzuhalten hat.

3.2 Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, beschränkt sich die Leistungspflicht von Anticimex aus den vorgenannten Gründen auf die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen nach den anerkannten Regeln der Hygienesicherung und Schädlingsbekämpfung. Das Vertragsverhältnis unterliegt grundsätzlich dem Dienstleistungsrecht, d.h. Anticimex schuldet die im Vertrag beschriebene Tätigkeit. Ein bestimmter Erfolg ist abweichend von diesem Grundsatz nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

3.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die schriftlich empfohlenen Maßnahmen zur Abstellung befallsbeeinflussender, baulicher, verhaltensbedingter und hygienischer Mängel, die Schädlingsbefall fördern können, umzusetzen. Sollte dies nach wiederholten Gesprächen und zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht geschehen, werden abweichend zur vertraglichen Regelung ggf. erforderlich werdende Zwischenbehandlungen gesondert in Rechnung gestellt.

3.4 Sollte der Auftraggeber vertraglich Anticimex zugewiesene Anwendungen zur Schädlingsbekämpfung selber oder durch Dritte (außer Anticimex) vornehmen, erlischt das Recht zu kostenfreien Zwischenbehandlungen, sofern diese im Vertrag vereinbart sind.

3.5 Bei Beschädigung oder Zerstörung von Servicesystemen werden die Kosten für die Neuinstallation dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn nicht Mitarbeiter von Anticimex oder sonstige Erfüllungsgehilfen von Anticimex die Zerstörung zu vertreten haben.

3.6 Die elektrische Installation sowie die elektrische Funktionsprüfung der von Anticimex installierten Geräte laut DGUV Vorschrift 3 erfolgt durch den Auftraggeber. Soweit nicht anders vereinbart, wartet und reinigt Anticimex die UV Geräte und identifiziert und dokumentiert die Insektenbefunde viermal pro Jahr. Soweit nicht anders vereinbart werden die Röhren einmal pro Jahr gewechselt.

3.7 Zur Erfüllung der Belange des Arbeitsschutzes vor Ort setzt der Auftraggeber Anticimex über seine diesbezüglichen Vorkehrungen in Kenntnis und stellt bei Bedarf die entsprechenden Einrichtungen/Personen wie Notfallplan und Ersthelfer zur Verfügung.

3.8 Ein Recht, wegen einer Leistungsverzögerung vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, besteht nur, wenn Anticimex die Leistungsverzögerung zu vertreten hat.

4. Beanstandungen

Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung der Dienstleistung oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich – nach Feststellung – schriftlich der zuständigen Niederlassung von Anticimex zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

5. Kündigung

5.1 Soweit nicht anders vereinbart, kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.

5.2 Verstößt der Auftraggeber in nicht unerheblicher Weise gegen eine der in der Leistungsbeschreibung genannten Pflichten oder gerät er mit der Zahlung einer der vereinbarten Raten um mehr als einen Monat in Zahlungsverzug, so stellt dies einen wichtigen Grund dar, der Anticimex zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Durch eine berechtigte Kündigung gemäß dieser Ziffer entfällt die Vergütungspflicht des Auftraggebers nicht. Anticimex wird von der Verpflichtung zur Leistung befreit, muss sich jedoch sowohl ersparte Aufwendungen als auch dasjenige anrechnen lassen, was es durch anderweitige Leistungserbringung erlangt (Ersatzauftrag). Weitergehende Schadenersatzansprüche von Anticimex bleiben unberührt.

5.3 Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist der rechtzeitige Zugang bei der anderen Vertragspartei maßgeblich.

6. Haftung

6.1 Auf Schadensersatz haftet Anticimex, außer im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Dies gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

6.2 Die Haftung von Anticimex ist der Höhe nach auf den typischerweise bei der Durchführung von Dienstleistungen im Bereich der Schädlingsbekämpfung entstehenden Schaden beschränkt.

6.3 Die Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie etwaige Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

7. Verjährung

7.1 Ansprüche des Auftraggebers aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis verjähren vorbehaltlich einer kürzeren gesetzlichen Frist innerhalb von einem Jahr seit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

7.2 Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten.

8. Preisanpassung

8.1 Sämtliche in dem Vertrag definierten Preise werden jährlich unter Zugrundlegung des vom statistischen Bundesamtes veröffentlichten Arbeitskostenindexes indexiert. Die sich aus der Indexierung ergebende Erhöhung/Ermäßigung des Preises haben die jeweiligen Vertragsparteien der jeweils anderen Vertragspartei unter Vorlage einer Abrechnung mitzuteilen. Erfolgt dies nicht sofort, so bedeutet dies keinen Verzicht auf die Anpassung. Die jeweilige Vertragspartei kommt jedoch mit der Zahlung der Erhöhungs-/Ermäßigungsbeträge erst mit dem Eingang der jeweiligen Abrechnung in Verzug.

8.2 Um einer Veränderung anderer Kostenfaktoren als den Arbeitskosten, z.B. der Preise von Materialien und Dienstleistungen, Rechnung tragen zu können, ist Anticimex darüber hinaus berechtigt, die Preise einmal jährlich um bis zu 3% anzupassen, wenn nicht anderweitig vertraglich geregelt.

9. Servicedokumentation

In der Regel dokumentieren die Mitarbeiter von Anticimex die von Ihnen beim Auftraggeber erbrachten Leistungen unverzüglich und stellen die Servicedokumentation dem Auftraggeber in Papierform oder digital über ein online-Dokumentationssystem unverzüglich zur Verfügung. Soweit der Auftraggeber die Servicedokumentation bereits auf diese Weise erhalten oder zu ihr Zugang hat, ist die erneute Beifügung der Servicedokumentation nicht Voraussetzung für die Fälligkeit der die dokumentierte Leistung betreffenden Rechnung.

10. Allgemeine Gebühren

Zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Konditionen für die Dienstleistungen von Anticimex fallen die folgenden Gebühren an:

10.1 Um eine gute fachliche Anwendung zu gewährleisten , führt Anticimex bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen im Wert von mehr als EUR 1.000,00 zzgl. MwSt. pro Jahr ab Beginn des 2. Vertragsjahrs jährlich eine objektbezogene Gefahrenanalyse durch, die entsprechend des jeweils aktuell geltenden Standardleistungsverzeichnisses („SLV“) pro Objekt berechnet wird.

10.2 Eventuell zusätzlich anfallende Gebühren im Bereich Umwelt, Sicherheit und Administration werden gemäß des jeweils aktuell gültigen Standardleistungsverzeichnisses („SLV“) in Rechnung gestellt.

10.3 Wenn nicht anderweitig vereinbart, erfolgt der Abbau und die sachgerechte Entsorgung nach dem Ende von Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen oder nach Feststellung eines irreparablen Defektes an Systemen durch den Kunden. Nach Absprache kann der Abbau und die sachgerechte Entsorgung auch von Anticimex vorgenommen werden und wird in dem Fall nach Aufwand abgerechnet. Gegebenenfalls notwendige bauliche Maßnahmen, Reparaturen oder Schönheitsreparaturen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Gebäuden, Einrichtungen oder Gegenständen des Kunden sind von Anticimex nicht geschuldet.

11. Vertragsstörung auf Grund schwerwiegender Ereignisse

Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen und kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die jeweils betroffene Vertragspartei für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die jeweils andere bei Vorliegen eines solchen Ereignisses unverzüglich zu benachrichtigen. Die Vertragsparteien werden ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen. Soweit das schwerwiegende Ereignis dazu führt, dass eine Vertragspartei ihre Pflichten für mehr als 6 Monate nicht erfüllen kann, ist jede Vertragspartei berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen.

12. Sonstiges

12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien Hamburg. Zuständiges Gericht erster Instanz ist – ohne Rücksicht auf den Streitwert – das Landgericht Hamburg. Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

12.2 Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten Sinn und Zweck am nächsten kommt.

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