Blogeintrag
Der Mieter muss die Ungezieferplage dem Vermieter melden und ihm so die Möglichkeit geben, das Problem in einer gesetzten Frist zu beheben. Der Vermieter sollte dann einen Kammerjäger beauftragen, den er bei einer einmaligen Schädlingsbekämpfung in der Regel selbst bezahlen muss. Beherbergen die vermieteten Räume Getier, handelt es sich mietrechtlich um einen Sachmangel an der Wohnung. Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung während der Dauer des Mietvertrags in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, daher muss er sich um die Schädlingsbekämpfung kümmern.
Die Kosten für den Kammerjäger darf der Vermieter laut Betriebskostenverordnung grundsätzlich auf den Mieter umlegen. Der Bewohner muss aber nur dann einen Teil dieser Kosten tragen, wenn der Vermieter die Tierchen regelmäßig und laufend vorbeugend bekämpft - etwa, weil sich ein Restaurant oder eine Bäckerei im Erdgeschoss befindet. Bauliche Mängel begünstigen den Befall durch Ungeziefer. Der Vermieter ist daher verpflichtet, Maßnahmen am Gebäude zu ergreifen, damit etwa Motten und Ameisen nicht durch Mauerritzen und undichte Türen oder Fensterrahmen eindringen. Stehen Klauseln im Mietervertrag, die den Mieter für die Schädlingsbekämpfung verantwortlich machen oder nach denen der Mieter für Schäden haftet, die durch das Beseitigen von Ungeziefer entstehen, dann sind diese unwirksam.